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Immobilie bei Scheidung in Regensburg – Ihre Optionen

Ratgeber »Immobilie bei Scheidung – Ihre Optionen und Lösungen« – Broschüren mit Eheringen

Das gemeinsame Haus ist bei einer Trennung meist der größte Posten – und der, bei dem die teuersten Fehler passieren. Auf dieser Seite steht, wer worüber entscheiden darf, welche vier Wege es gibt, welche Steuerfalle viele erst beim Finanzamt bemerken und was Ihre Immobilie in Regensburg derzeit wert ist.

  • Wer entscheiden darf – und wer blockieren kann
  • Verkauf, Auszahlung, Vermietung oder Teilungsversteigerung
  • Grunderwerbsteuer-Befreiung und die Spekulationssteuer-Falle
  • Aktuelle Marktzahlen für Regensburg
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Beratungsgespräch zum Umgang mit der gemeinsamen Immobilie bei OLYMP Immobilien
Überblick

Vier Fragen, die jetzt anstehen

Vier Themen entscheiden über eine faire Lösung. Die Antworten dazu finden Sie ausführlich weiter unten auf dieser Seite.

Die Ausgangsfrage

Wem gehört die Immobilie – und wer darf entscheiden?

Für die Immobilie zählt nur eines: was im Grundbuch steht. Wer den Kredit bedient, wer eingezogen ist, wer renoviert hat – das spielt für die Eigentumsfrage keine Rolle und wird erst beim Zugewinnausgleich relevant.

Stehen beide im Grundbuch, entscheiden auch beide

Bei Miteigentum je zur Hälfte kann keiner allein verkaufen, vermieten oder belasten. Ein Partner, der nicht mitzieht, kann jede Lösung aufhalten – unabhängig davon, wer die Raten zahlt. Das ist der Grund, warum sich Trennungsimmobilien oft über Jahre ziehen.

Zugewinnausgleich ist etwas anderes als Eigentum

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleibt jedes Vermögen getrennt. Bei der Scheidung wird nur ausgeglichen, wer während der Ehe mehr dazugewonnen hat – als Geldanspruch, nicht als Anspruch auf das Haus selbst. Gehört die Immobilie einem Partner allein, bleibt sie ihm auch nach der Scheidung; der andere bekommt gegebenenfalls Geld.

Wer auszieht, kann Geld verlangen

Zieht ein Partner aus und der andere bewohnt das gemeinsame Haus weiter, kann der Ausgezogene eine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 1361b Abs. 3 S. 2 BGB). Sie orientiert sich am objektiven Mietwert, wird aber nach Billigkeit bemessen: Trägt der Verbliebene die Kinder und den Kredit, kann der Anspruch entfallen oder deutlich niedriger ausfallen. Wichtig ist, ihn überhaupt geltend zu machen – rückwirkend geht das meist nicht.

Die Optionen

Vier Wege aus der gemeinsamen Immobilie

Welcher Weg trägt, hängt weniger von Sympathie ab als von zwei nüchternen Fragen: Kann einer die Finanzierung allein stemmen? Und wie schnell muss Klarheit her?

Gemeinsam verkaufen

Die Immobilie wird am freien Markt verkauft, der Erlös nach Eigentumsanteilen geteilt, der Kredit abgelöst.

Passt wennbeide einen sauberen Schnitt wollen und keiner allein finanzieren kann oder will.
HakenBei Verkauf innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf kann Spekulationssteuer anfallen – siehe unten.

Einer zahlt den anderen aus

Ein Partner übernimmt den Miteigentumsanteil des anderen und wird Alleineigentümer. Grundlage ist ein Wert, den beide akzeptieren.

Passt wennKinder in ihrer Umgebung bleiben sollen und die Bank die Alleinfinanzierung mitträgt.
HakenDie Bank muss den anderen aus der Haftung entlassen – das ist ein neuer Kreditantrag, kein Formalakt.

Gemeinsam vermieten

Beide bleiben Eigentümer, die Immobilie wird vermietet, die Miete deckt den Kredit ganz oder teilweise.

Passt wenndie Zehnjahresfrist bald abläuft oder der Markt gerade schwach ist und Zeit hilft.
HakenSie bleiben wirtschaftlich aneinander gebunden: jede Reparatur, jede Mieterhöhung braucht eine gemeinsame Entscheidung.

Teilungsversteigerung

Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miteigentümer allein die Versteigerung beim Amtsgericht beantragen.

Passt wennjedes Gespräch gescheitert ist – als letztes Mittel, nicht als Drohkulisse.
HakenVersteigerungserlöse liegen regelmäßig deutlich unter dem freien Marktpreis, das Verfahren dauert oft über ein Jahr, und die Kosten tragen beide.

In der Praxis scheitern die ersten drei Wege selten am Willen, sondern an einer fehlenden gemeinsamen Zahl. Solange jeder mit einem anderen Wert rechnet, verhandeln Sie nicht über die Immobilie, sondern über Erwartungen.

Symbolbild: Einfamilienhaus in einer ruhigen Wohnstraße
Das gemeinsame Haus ist bei einer Trennung meist der größte Posten – und der, über den am längsten verhandelt wird. (Symbolbild)
Was es wirklich kostet

Zwei teure Irrtümer – und der Kredit

Grunderwerbsteuer: fällt bei der Auszahlung nicht an

Übernimmt ein Partner den Anteil des anderen, ist das rechtlich ein Grundstückserwerb – normalerweise mit 3,5 % Grunderwerbsteuer in Bayern. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung ist dieser Erwerb aber von der Steuer ausgenommen (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Bei einem Anteilswert von 300.000 € sind das 10.500 €, die nicht anfallen. Voraussetzung ist, dass die Übertragung ihre Ursache in der Scheidung hat – halten Sie das in der Scheidungsfolgenvereinbarung fest.

Spekulationssteuer: die Falle nach dem Auszug

Hier wird es teuer, und kaum jemand rechnet damit. Die Übertragung des Miteigentumsanteils an den Ex-Partner ist ein Verkauf im Sinne des § 23 EStG. Liegt der gemeinsame Kauf weniger als zehn Jahre zurück, ist der Gewinn steuerpflichtig – es sei denn, die Immobilie wurde selbst genutzt.

Und genau da liegt das Problem: Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass die Eigennutzung mit dem Auszug endet – auch dann, wenn das gemeinsame Kind weiter dort wohnt, solange der Ex-Partner mit im Haus lebt (BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Wer auszieht und zwei Jahre später seinen Anteil überträgt, kann also Steuer auf den Wertzuwachs schulden, obwohl er nie Geld „verdient" hat im landläufigen Sinn.

Praktische Folge: Prüfen Sie das Kaufdatum, bevor Sie eine Übertragung vereinbaren. Ist die Zehnjahresfrist bald erreicht, kann Abwarten – oder eine Zwischenlösung wie Vermietung – fünfstellige Beträge sparen.

Der Kredit endet nicht mit der Ehe

Haben beide den Darlehensvertrag unterschrieben, haften auch beide weiter – gesamtschuldnerisch, unabhängig von Scheidungsurteil und Grundbuch. Die Bank ist an Ihrer Trennung nicht beteiligt und entlässt niemanden automatisch aus der Haftung. Wer ausgezahlt werden will, braucht deshalb die schriftliche Zusage der Bank zur Schuldhaftentlassung. Ohne sie zahlt der Ausgezogene im Zweifel weiter, wenn der andere die Raten nicht bedient.

Stand der Angaben: August 2026. Die genannten Beträge, Fristen und Paragrafen geben die allgemeine Rechtslage wieder und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. Wie sich Ihr Fall konkret darstellt – besonders bei der Spekulationsfrist – klären Sie mit Ihrem Steuerberater oder einer Fachanwältin für Familienrecht. Wir stellen auf Wunsch gern den Kontakt her.

Die gemeinsame Zahl

Was die Immobilie in Regensburg wert ist

Ob Auszahlung oder Verkauf – jede faire Lösung beginnt mit einem Wert, den beide Seiten akzeptieren. Genau deshalb sollte er von außen kommen und nicht von einer der beiden Parteien.

Zur Einordnung die aktuellen Zahlen aus unserer eigenen Erhebung des Regensburger Angebotsmarkts:

4.502 € / m² Häuser, Angebotspreis im Schnitt
4.871 € / m² Eigentumswohnungen im Bestand
43 % stehen länger als 90 Tage online
21 % mussten den Preis senken, im Mittel um 7,7 %

Bei einer Trennung ist die dritte Zahl die wichtigste. Ein zu hoch angesetztes Haus steht Monate am Markt – und in dieser Zeit laufen Kredit, Nebenkosten und der Konflikt weiter. Wer den Startpreis realistisch wählt, verkürzt beides.

Angebotspreise aus Inseraten (keine notariellen Kaufpreise) · eigene Vollerhebung des Regensburger Marktes, Stand 06/2026 · ohne Gewähr.

Unsere Einwertung ist kostenlos, unverbindlich und neutral – wir vertreten keine der beiden Seiten, sondern nennen die Zahl, die der Markt hergibt. Auf Wunsch erhalten beide Partner dieselbe Auswertung, damit niemand das Gefühl hat, übergangen zu werden.

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Das Muss bei jeder Trennung

Vermeiden Sie Streit und finanzielle Verluste

Das Wichtigste steht auf dieser Seite. Wer es kompakt zum Mitnehmen möchte – mit Checkliste für das erste Gespräch und Unterlagen-Übersicht –, bekommt unseren Ratgeber als PDF. Kostenlos, direkt per E-Mail.

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Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen

Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie bei einer Scheidung?
Grundsätzlich haben Sie mehrere Optionen: Ein Partner zahlt den anderen aus und übernimmt die Immobilie, Sie verkaufen gemeinsam und teilen den Erlös, Sie vermieten zunächst weiter – oder es kommt im Streitfall zur Teilungsversteigerung. Welche Lösung fair ist, hängt von Eigentum, Finanzierung und Ihrer Situation ab.
Wer bekommt das Haus nach der Scheidung?
Entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch, nicht wer einzieht oder auszieht. Sind beide Eigentümer, muss eine einvernehmliche Lösung gefunden oder das Eigentum auseinandergesetzt werden. Eine neutrale Wertermittlung schafft hierfür die faire Grundlage.
Wie wird der Wert der Immobilie bei einer Scheidung ermittelt?
Eine fundierte, neutrale Wertermittlung ist die Basis für Auszahlung, Verkauf oder Aufteilung. Sie verhindert Streit über überhöhte oder zu niedrige Vorstellungen. Unsere kostenlose Einwertung liefert Ihnen dafür einen objektiven Ausgangswert.
Was bedeutet eine Teilungsversteigerung – und wie vermeide ich sie?
Können sich getrennte Eigentümer nicht einigen, kann ein Partner die Teilungsversteigerung beantragen. Dabei wird oft deutlich unter Marktwert verkauft – beide verlieren. Ein einvernehmlicher Verkauf oder eine Auszahlung ist fast immer die finanziell bessere Lösung.
Lohnt es sich, die Immobilie nach der Trennung zu vermieten?
Eine Vermietung kann sinnvoll sein, wenn Sie den Verkauf aufschieben oder Einnahmen erzielen möchten. Sie bindet beide Parteien aber weiter aneinander und erfordert klare Absprachen. Der Ratgeber zeigt, wann sich Vermietung und wann ein Verkauf eher lohnt.
Wie vermeiden wir Streit bei der Aufteilung?
Eine neutrale Wertermittlung, transparente Kommunikation und – wo nötig – Mediation helfen, faire Lösungen ohne Gericht zu finden. Je sachlicher der Prozess, desto geringer der finanzielle und emotionale Verlust für beide Seiten.
Kann mein Ex-Partner den Verkauf blockieren?
Wenn Sie beide im Grundbuch stehen, ja. Bei Miteigentum kann keiner allein verkaufen, vermieten oder belasten – unabhängig davon, wer die Kreditraten zahlt oder wer im Haus wohnt. Bleibt jede Einigung aus, ist die Teilungsversteigerung der einzige einseitige Weg. Sie bringt aber regelmäßig deutlich weniger als ein freier Verkauf und dauert oft über ein Jahr, weshalb sie für beide Seiten meist die schlechteste Lösung ist.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ich meinen Ex-Partner auszahle?
Nein, wenn die Übertragung zur Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung gehört. § 3 Nr. 5 GrEStG nimmt den Erwerb vom früheren Ehegatten ausdrücklich von der Steuer aus. In Bayern sparen Sie damit 3,5 % – bei einem Anteilswert von 300.000 € also 10.500 €. Wichtig ist der Zusammenhang mit der Scheidung: Halten Sie ihn in der Scheidungsfolgenvereinbarung fest, die Nachweispflicht liegt bei Ihnen.
Muss ich Spekulationssteuer zahlen, wenn ich meinen Anteil übertrage?
Möglicherweise ja, und das übersehen viele. Die Übertragung des Miteigentumsanteils an den Ex-Partner gilt als Verkauf (§ 23 EStG). Liegt der gemeinsame Kauf weniger als zehn Jahre zurück, ist der Gewinn steuerpflichtig – außer bei Eigennutzung. Der Bundesfinanzhof hat 2023 entschieden, dass die Eigennutzung mit dem Auszug endet, auch wenn das gemeinsame Kind dort wohnen bleibt, solange der Ex-Partner mit im Haus lebt (IX R 11/21). Prüfen Sie das Kaufdatum, bevor Sie etwas vereinbaren.
Wer zahlt den Kredit nach der Trennung?
Beide, wenn beide unterschrieben haben. Die gesamtschuldnerische Haftung endet weder mit der Trennung noch mit dem Scheidungsurteil noch mit einer Grundbuchänderung. Die Bank ist an Ihrer Vereinbarung nicht gebunden. Soll einer aus der Haftung entlassen werden, braucht es die schriftliche Zustimmung der Bank – praktisch eine neue Kreditprüfung für den Verbleibenden. Ohne diese Zusage haftet der Ausgezogene weiter.
Kann ich Geld verlangen, wenn ich ausziehe und mein Partner im Haus bleibt?
Ja, über eine Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB. Sie orientiert sich am objektiven Mietwert, wird aber nach Billigkeit bemessen: Trägt der Verbliebene die Kinder und den Kredit allein, kann der Anspruch geringer ausfallen oder ganz entfallen. Machen Sie ihn früh geltend – rückwirkend lässt er sich in der Regel nicht durchsetzen.
Sollen wir vor oder nach der Scheidung verkaufen?
Das hängt vor allem an zwei Daten. Für die Grunderwerbsteuer-Befreiung bei einer Auszahlung muss die Übertragung im Zusammenhang mit der Scheidung stehen. Für die Spekulationssteuer zählt, ob seit dem Kauf zehn Jahre vergangen sind. Ein Verkauf an Dritte ist von der Scheidung selbst unabhängig – hier entscheidet der Markt. Klären Sie beide Daten, bevor Sie einen Zeitplan festlegen; die Reihenfolge kann mehrere zehntausend Euro ausmachen.
Andere Situation?

Verkaufen in besonderen Lebenslagen

Viele dieser Fälle treten gemeinsam auf – ein geerbtes Haus ist häufig auch sanierungsbedürftig, eine Trennung betrifft nicht selten ein vermietetes Objekt. Für jede Ausgangslage haben wir zusammengetragen, worauf es in Regensburg ankommt.

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